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Satzung

Vereinbarung des Aktionsbündnisses FORUM NATUR GbR (Fassung 17.12.2007)

  • § 1

  • § 2 Aufgabe und Ziele

  • § 3 Vertretung und Haftung

  • § 4 Mitgliederversammlung

  • § 5 Vorsitz

  • § 6 Geschäftsführung

  • § 7 Einberufung von Sitzungen

  • § 8 Finanzen

§ 1


(1) Die nachfolgend aufgeführten Verbände bilden ein Aktionsbündnis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen Aktionsbündnis FORUM NATUR. Es setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern (Anlage1) und fördernden Mitgliedern (Anlage 2) zusammen.

(2) Auf einstimmigen Beschluss der ordentlichen Mitglieder können weitere Organisationen als ordentliche Mitglieder des Aktionsbündnisses oder als fördernde Mitglieder des Aktionsbündnisses aufgenommen werden.

(3) Das Aktionsbündnis FORUM NATUR hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufgabe und Ziele


(1) Das Aktionsbündnis FORUM NATUR will dazu beitragen, die Natur zu erhalten, zu pflegen und zu nutzen. Dabei bemüht es sich darum, die Interessen der Naturnutzer und Naturschützer zu bündeln und aufeinander abzustimmen, um auf diese Weise dem Gebot der Nachhaltigkeit gerecht zu werden und so die Schöpfung als lebenswerte Umwelt zu erhalten.

(2) Es stellt sich dabei die Aufgabe, alle Fragen des ländlichen Raums von bundespolitischer Bedeutung, insbesondere Fragen des Eigentums, der Wirtschafts- und Umweltpolitik, der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Natur und Landschaft und der Rechte von Land- und Forstwirten, Jägern, Fischern, Winzern, Reitern, Gärtnern u. a. Grundeigentümer zu erörtern und zu beurteilen. Als Ziel wird dabei angestrebt, eine gemeinsame Auffassung aller Mitgliedsorganisationen herbeizuführen, ohne die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedsorganisationen einzuschränken.

(3) Im Rahmen der Teilnahme an der öffentlichen Auseinandersetzung über einschlägige Themen kann das Aktionsbündnis auch Kundgebungen und Fachtagungen veranstalten sowie weitere Maßnahmen durchführen, die der Unterstützung der eigenen Auffassung dienen.

(4) Schriftliche und mündliche Erklärungen sowie Aktionen des Aktionsbündnisses nach § 2 bedürfen der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder. Die Veröffentlichung von Erklärungen erfolgt durch das Aktionsbündnis selbst.

(5) Das Aktionsbündnis wird im Kontakt mit Behörden, Organisationen usw. durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Je nach Sachlage, insbesondere bei Verhandlungen wichtiger Art, können weitere Mitglieder des Aktionsbündnisses hinzugezogen werden.

§ 3
Vertretung und Haftung


Das Aktionsbündnis Forum Natur wird durch den Vorsitzenden vertreten; bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

Für die laufenden Geschäfte obliegt die rechtsgeschäftliche Vertretung den jeweiligen Geschäftsführern.

§ 4
Mitgliederversammlung


(1) Die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 obliegt der Mitgliederversammlung. Für die Behandlung von Einzelfragen können Arbeitskreise gebildet werden.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Präsidenten bzw. Vorsitzenden und Hauptgeschäftsführern bzw. Geschäftsführern der ordentlichen und fördernden Mitgliedesorganisationen des Aktionsbündnisses. Die Vorsitzenden und Geschäftsführer der fördernden Verbände sind ohne Stimmrecht mit beratender Funktion in der Mitgliederversammlung vertreten.

Für jedes Mitglied kann die zuständige Mitgliedsorganisation ein stellvertretendes Mitglied benennen.

(3) Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied bei den Mitgliederversammlungen vertreten lassen. Der Vorsitzende ist hierüber rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich zu informieren.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

(5) Haushaltsbeschlüsse sowie Beschlüsse zu Aktionen mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder.

§ 5
Vorsitz


(1) Der Vorsitzende des Aktionsbündnisses wird für die Dauer von drei Kalenderjahren berufen. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls den Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 6
Geschäftsführung


(1) Die Geschäftsführung des Aktionsbündnisses obliegt den Geschäftsführern gemeinsam.

(2) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorsitzenden sowie der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 7
Einberufung von Sitzungen


(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein und leitet sie. Im Fall seiner Verhinderung wird er durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Anträge sind eine Woche vor Sitzungsbeginn zu stellen.

(2) Der Vorsitzende kann die Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitgliedsorganisationen dies beantragen.

(3) Sitzungen der Mitgliederversammlung finden mindestens einmal pro Jahr statt.

§ 8
Finanzen


(1) Laufende Sach- und Sekretariatskosten des Aktionsbündnisses werden von den Mitgliedsorganisationen getragen.

(2) Kosten, die im Rahmen von gesonderten und vom Aktionsbündnis beschlossenen Aktionen entstehen, werden nach einem gesonderten Schlüssel auf die Mitgliedsorganisationen verteilt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(3) Die Mitgliedsbeiträge für assoziierte Mitglieder werden in der Beitragsordnung festgelegt.